14Os130/13v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Elsbek M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 51 Hv 47/12v des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 22. August 2012 (ON 10) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Janda, und des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Elsbek M***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 51 Hv 47/12v des Landesgerichts Feldkirch, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 22. August 2012 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.
Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch und im Kostenausspruch sowie der zugleich gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. August 2012, GZ 51 Hv 47/12v 10, wurde der am 7. Mai 1993 geborene Elsbek M***** wegen des am 27. Mai 2012 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu AZ 30 BE 186/10y desselben Gerichts gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des Angeklagten, der damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Rechtliche Beurteilung
Dies steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei jungen Erwachsenen, sofern diese im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden. Diese Vorschriften hat das Landesgericht Feldkirch bei Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils missachtet (RIS Justiz RS0121343).
Eine für den Verurteilten nachteilige Wirkung dieser Gesetzesverletzung war nicht auszuschließen, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Der vom Strafausspruch abhängige Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung konnte ohne Strafausspruch keinen Bestand haben (RIS Justiz RS0101886).