Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.
Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu ***** eingetragenen K***** GmbH mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin D***** M*****, beide vertreten durch Mag. Martin Kranich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. August 2013, GZ 28 R 81/13g, 28 R 82/13d 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 56/13y bereits eingehend dargelegt, dass unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen ist. Die Zwangsstrafe wurde im vorliegenden Fall am 12. 11. 2012 verhängt. Auf die Weiterleitung der Daten an das Bundesrechenzentrum kommt es nicht an. Im Übrigen gehen auch die Revisionsrekurswerber davon aus, dass diese Weiterleitung am 12. 11. 2012 um 24 Uhr, somit noch am selben Tag erfolgte. Damit ist aber die gleichfalls (erst) am 12. 11. 2012 erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses jedenfalls nicht vor Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt (vgl auch RIS Justiz RS0126978).
Der ohne nähere Begründung von der gegenteiligen Rechtsauffassung ausgehende Revisionsrekurs bringt keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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