JudikaturOGH

12Ns62/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten Mag. Albin R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Angeklagten Mag. Albin R***** auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 15 Hv 192/10m des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 363a StPO zu befinden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 13 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied dieses Senats. Er hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. August 2012, AZ 11 Os 19/12x, 11 Os 91/12k, mitgewirkt.

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über den Antrag des Mag. Albin R***** auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 StPO).

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