JudikaturOGH

9ObA119/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dr. W***** J*****, vertreten durch Dr. Andreas Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 33.707,43 EUR sA (Revisionsinteresse: 33.105,70 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2013, GZ 8 Ra 104/12s-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das ist hier nicht der Fall:

2. Der Beklagte richtet sich gegen seine von den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin von ihr vorfinanzierte Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren und dem gerichtlichen Anfechtungsverfahren zurückzuzahlen. Nach dem festgestellten Sachverhalt erhielt er von der Alleingesellschafterin der Klägerin ein Darlehen zur Finanzierung von „Altlasten“ bezüglich von Verfahren, die eine frühere Gesellschaft sowie deren Gesellschafter, darunter den Beklagten, betrafen. Die Rückführung des Darlehens sollte mit Gewinneinnahmen der Klägerin erfolgen. Bei Ausbleiben solcher sollten die anfallenden Beträge, die die Gesellschafter direkt betrafen, wie eben aus dem Schiedsverfahren, von diesen jeweils selbst persönlich getragen und an die Klägerin zurückgezahlt werden. Festgestellt wurde weiter, dass es eine interne Übereinkunft gab, „die Kosten des Gerichtsverfahrens nach dem selben Modus wie die Kosten des Schiedsverfahrens über die Klägerin vorfinanzieren zu lassen“. Die Klägerin bestätigte „im Zusammenhang mit dem endgültigen Verlust des Schiedsverfahrens“ die Vorfinanzierung eines Betrags von 8.873,98 EUR an den Beklagten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die auf den Beklagten entfallenden anteiligen (Gerichts-)Verfahrenskosten 8.516 EUR betrugen und vom Beklagten zur Kenntnis genommen wurden.

3. Soweit der Beklagte diese Feststellungen des Erstgerichts in Frage stellt, bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung, die jedoch keiner Revision zugänglich ist (RIS-Justiz RS0043371).

4. Dass das Berufungsgericht aus einer Äußerung des Beklagten zu den Kosten des Gerichtsverfahrens bestimmte, wenn auch vom Revisionswerber abgelehnte Schlussfolgerungen zog, kann keine Aktenwidrigkeit begründen (vgl RIS-Justiz RS0043347, RS0043324).

5. In rechtlicher Hinsicht vermag die Frage der Auslegung von Willenserklärungen von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776).

Wenn die Vorinstanzen die Vorfinanzierung durch die Klägerin als vom Beklagten rückzahlbares Darlehen qualifizierten, ist hier keine solche Fehlbeurteilung erkennbar. Dass die Zusage des Beklagten, die Kosten des Dienstfahrzeugs ab Oktober 2009 bis zur Gründung seiner zukünftigen Firma selbst zu tragen, nicht gelten sollte, wenn die „Entflechtungsgespräche“ nicht zur Übernahme dieser Kosten durch andere Gesellschaften führten, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.

6. Bezüglich dieser Übernahme der als Entgeltbestandteil zu qualifizierenden - Fahrzeugkosten meint der Beklagte auch, dass ein Verzicht auf Entgeltbestandteile während des aufrechten Dienstverhältnisses unwirksam sei, wenn damit unabdingbare gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche unterschritten würden, wofür Feststellungen fehlten. Angesichts des festgestellten und ihm auch ab Oktober 2009 ausgezahlten monatlichen Gehalts von 1000 EUR brutto für fünf Wochenstunden kann ihm darin jedoch nicht gefolgt werden, ergibt sich doch aus dem von ihm ins Treffen geführten kollektivvertraglichen Mindestlohn von 4.188,13 EUR für eine Arbeitszeit von fünf Wochenstunden ein Mindestgehalt von 524,12 EUR (4.188,13 : 173 x 5 x 4,33). Ein davon abweichender tatsächlicher Arbeitsumfang des Beklagten steht nicht fest. Eine unzulässige Lohnkürzung durch seine Übernahme der Fahrzeugkosten ist danach nicht ersichtlich.

7. Da es der außerordentlichen Revision damit insgesamt nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, ist sie zurückzuweisen.

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