9ObA107/13w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N***** G*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 2, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 84.380,73 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2013, GZ 9 Ra 32/13m 90, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Beklagten wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2013 zurückgewiesen. Eine Revisions-beantwortung wurde nicht freigestellt. Die erst am 3. September 2013 beim Erstgericht eingebrachte und am 6. September 2013 dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsbeantwortung ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (9 ObA 3/13a; RIS Justiz RS0043690 [T4]).