Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 425,88 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 19 Cga 220/12s zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin, eine Finanzvermittlungs-gesellschaft mit Sitz in Salzburg, begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage, von dem in der Steiermark wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus dem Agentenvertrag.
Nach Abweisung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Prozessgerichts beantragte der Beklagte die Einvernahme von dreizehn Zeugen mit Adressen in Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien sowie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Den Zeugen und dem Beklagten selbst würde im Falle der Delegierung das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert und die Zeugengebühren gering gehalten.
Die Klägerin sprach sich mangels klarer und überwiegender Zweckmäßigkeit einer Delegierung gegen den Antrag aus. Die sechs beantragten Zeugen der Klagsseite seien ebenso wie der zur Parteienvernehmung namhaft gemachte Geschäftsführer im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft.
Das Erstgericht berichtete in seiner Stellungnahme, in der zuständigen Gerichtsabteilung seien zahlreiche ähnliche streitige Verfahren der Klägerin, die in allen von der selben Anwaltskanzlei vertreten werde, anhängig. Die Rechtsvertreter des Beklagten würden in elf dieser Verfahren als Beklagtenvertreter auftreten. Da zwar zahlreiche Zeugen in der Steiermark wohnhaft, aber auch eine Reihe von Zeugen beantragt seien, die ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hätten, sprach es sich weder für noch gegen die beantragte Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (RIS Justiz RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS Justiz RS0046589; RS0046324; RS0046455).
Im vorliegenden Fall haben zwar der Beklagte und die Mehrzahl der von ihm genannten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Dem stehen aber die von der Klägerin namhaft gemachten, im Landesgerichtssprengel Salzburg wohnhaften Personen gegenüber. Einige Zeugen wohnen in anderen Bundesländern. Technische oder andere Gründe, die einer Vernehmung der auswärtigen Zeugen per Videokonferenz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Verfahrensbeschleunigung durch Delegierung wäre nicht zu erwarten, überdies ist das Landesgericht Salzburg mit den sich stellenden Sach und Rechtsfragen wegen der Mehrzahl von ähnlichen Verfahren bereits vertraut.
Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Beklagten beantragte Delegierung sprechen, liegen jedenfalls nicht vor. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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