JudikaturOGH

5Ob66/13m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers H***** E*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 147 GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers sowie des Ing. H***** E*****, geboren am *****, und der Mag. G***** G***** E*****, geboren am *****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Februar 2013, GZ 19 R 79/12x 3, mit dem infolge Rekurses 1. des Antragstellers, 2. des Ing. H***** E***** und 3. der Mag. G***** G*****-E***** der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Juli 2012, TZ 20920/12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen ersichtlich, ob es einer Verbesserung gemäß § 82a GBG zugänglich sei, wenn einer der im Grundbuchgesuch angeführten Beteiligten in Wahrheit als Partei einschreiten soll, und wenn ein Formgebrechen nicht aus dem Antrag selbst oder dessen Beilagen, sondern erst durch einen späteren, aber vor der Entscheidung über den Antrag eingetretenen Sachverhalt (hier: Telefonat mit dem Antragstellervertreter) für das Gericht erkennbar werde.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):

1. Gemäß § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2 GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dass das von den Vorinstanzen beurteilte Grundbuchgesuch inhaltlich nicht dem bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangten Gesuchsinhalt entsprochen hätte (zu einem solchen Fall vgl 5 Ob 188/12a), wird im Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar behauptet und dafür ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Hinweise.

2.1. Die teilweise Gesuchsabweisung durch das Erstgericht beruht entscheidend auf dessen Rechtsansicht, wonach nur H***** E***** als (im Gesuch als solcher bezeichneter) Antragsteller zu behandeln gewesen sei. Die beiden weiteren (nunmehrigen) Rechtsmittelwerber seien nämlich im Gesuch nur als „Beteiligte“ bezeichnet und daher auch nicht als Antragsteller anzusehen gewesen. Die Rechtsmittelwerber vertreten demgegenüber den Standpunkt, sie wären nach Gesuchs und Urkundeninhalt sowie aufgrund einer dahingehenden, nach Gesuchseinbringung telefonisch erfolgten Mitteilung des Antragstellervertreters richtigerweise alle Drei als Antragsteller zu behandeln gewesen.

2.2. Im verfahrenseinleitenden Grundbuchgesuch wurden hier insgesamt neun (natürliche und juristische) Personen bzw Ämter als „Beteiligte“ bezeichnet. Welche Personen nun nach dem Inhalt des erhobenen Begehrens und den dazu vorgelegten Urkunden als Antragsteller zu gelten haben, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachantrags. Diese Frage haben die Vorinstanzen nicht unvertretbar gelöst, sieht doch gerade die Schnittstellen-Beschreibung: Grundbuch ERV GT ERV (Version 1.5) die Angabe jener konkreten Rolle vor, in der eine Person im Antrag in Erscheinung tritt (4.1.3.2 Rolle). Dabei wird (ua) zwischen dem Antragsteller als „Eine Person, die für den Grundbuchsantrag berechtigt ist“ und dem „Beteiligten“ als „Eine Person, der keine der o.g., anderen Rollen zugeordnet ist, der aber der Beschluss zugestellt werden soll/muss,“ unterschieden. Die von den Vorinstanzen dementsprechend vorgenommene Rollenverteilung entspricht damit gerade der bezeichneten Schnittstellen-Beschreibung und dem eindeutigen Wortlaut des Gesuchs, sodass eine aufzugreifende, unvertretbare Einzelfallbeurteilung nicht vorliegt.

3. Eine nach der Gesuchseinbringung erfolgte Mitteilung des Antragstellervertreters, wen er seinem Verständnis nach im betreffenden Verfahren vertritt, ist in einem reinen Urkundenverfahren wie dem Grundbuchverfahren unbeachtlich. Dass mündliche Verfahrenshandlungen im Grundbuchverfahren als dort systemwidrig (selbst für das Gericht) nicht in Frage kommen, hat jüngst der Gesetzgeber verdeutlicht, indem er mit der Grundbuchs Novelle 2012 (BGBl I 2012/30) die Möglichkeit eines mündlichen Verbesserungsauftrags beseitigt hat (vgl § 82a Abs 3 GBG idF GB Nov 2012; s dazu auch die ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP 5 mit dem Hinweis auf den „Charakter des Grundbuchsverfahrens als reinem Urkundenverfahren“).

4. Aus den dargestellten Erwägungen stellt sich insgesamt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG). Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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