Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** T*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde K*****, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in Baden, wegen 949,20 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Februar 2013, GZ 18 R 244/12d 11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. Juli 2012, GZ 7 C 321/12v 7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft in der in Niederösterreich gelegenen geklagten politischen Gemeinde. Diese Liegenschaft grenzt an die Landeshauptstraße *****, wobei entlang der Grundgrenze zu dieser Landeshauptstraße ein Gehsteig verläuft. Da der Kläger die Ansicht vertritt, er bzw die Liegenschaftsmiteigentümerin sei entgegen § 93 Abs 1 StVO nicht zur Räumung dieses Gehsteigs in den Wintermonaten verpflichtet, aufgrund der Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 müsse dies vielmehr die geklagte Gemeinde besorgen, unterließ er es, den Gehsteig zu räumen. Deshalb wurde er mit Verwaltungsstrafen belegt. Erstmals für die Wintersaison 2011/2012 beauftragte er ein Winterdienstunternehmen und bezahlte dafür 949,20 EUR. Diesen Betrag verlangte er von der Beklagten ersetzt, was diese aber ablehnte.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 949,20 EUR (Kosten des Winterdiensts im Winter 2011/12) sA sowie die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung des vor der Liegenschaft des Klägers entlang der Landeshauptstraße ***** verlaufenden Gehsteigs einschließlich der Abfuhr des von der Fahrbahn der Landeshauptstraße ***** entfernten und auf diesen Gehsteig gelangten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen. Er brachte vor, gemäß § 15 Abs 3 des NÖ Straßengesetzes 1999 habe jede Gemeinde im Ortsbereich bezüglich der Nebenanlagen von Landesstraßen für die Räumung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung ebenso wie für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen. Gehsteige zählten zu den „Nebenanlagen“ im Sinn dieser Bestimmung. Diese gehe dem § 93 Abs 1 StVO, die die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zur Räumung der Gehsteige verpflichte, aus mehreren Gründen vor. § 93 Abs 5 StVO verweise darauf, dass andere Rechtsvorschriften durch die Absätze 1 bis 4 dieser Bestimmung nicht berührt würden. Das NÖ Straßengesetz 1999 sei jünger als die StVO und überdies die speziellere Rechtsvorschrift, weil sie sich nur auf Landesstraßen in Niederösterreich beziehe, während die StVO die Rechtsverhältnisse auf sämtlichen Straßen im öffentlichen Verkehr regle. Die Beklagte komme ihrer Räumungsverpflichtung jedoch nicht nach. Der Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse, zumal damit zu rechnen sei, dass die Beklagte nach der derzeitigen Wintersaison ihrer Räumungsverpflichtung nach § 15 NÖ Straßengesetz weiterhin nicht nachkommen werde.
Die Beklagte wendete ein, aus § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Gemeinde zur Räumung des Gehsteigs des Klägers. Normadressat des NÖ Straßengesetzes sei die öffentliche Hand, insbesondere von Interesse sei die Teilung der Aufgabenbereiche sowie Erhaltungspflichten zwischen dem Land Niederösterreich und den jeweiligen Gemeinden, weswegen § 15 NÖ Straßengesetz die „Straßenbaulast“ regle. Dessen Abs 1 normiere, dass „die Kosten des Baus und der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes)“ der Straßenerhalter zu tragen habe, sofern (unter anderem) „kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist“. § 93 Abs 1 StVO sei ein solcher Rechtstitel; überdies handle es sich bei dem vor einer Liegenschaft befindlichen Gehsteig um keine „Nebenanlage“ im Sinne des NÖ Straßengesetzes. Aus § 93 Abs 5 StVO ergebe sich kein „Vorrang von Landesrecht vor Bundesrecht“.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, § 93 Abs 1 StVO gehe der allgemeinen Regelung über die Instandhaltung der Straße (§ 15 NÖ Straßengesetz) vor. Es sei einem Anrainer daher nicht möglich, die ihn gemäß § 93 Abs 1 StVO treffende Verpflichtung unter Verweis auf die Bestimmungen der Straßenbaulast auf eine Gemeinde zu überwälzen. Eine Pflichtenübertragung sei nur vertraglich möglich, wie dies auch in § 93 StVO vorgesehen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. § 93 Abs 1 StVO normiere eine besondere, von der allgemeinen Erhaltungspflicht des Straßenerhalters bzw Trägers der Straßenbaulast abweichende Sondervorschrift für die Schneeräumung. Nur in jenen Ausnahmefällen, in denen ein Anrainer des Gehsteigs nicht vorhanden sei, müsse es bei der allgemeinen Regelung bleiben, dass die Verpflichtung zur Bestreuung bei Schnee und Glatteis grundsätzlich den Träger der Straßenbaulast (bzw den Wegehalter nach § 1319a ABGB) treffe (4 Ob 537/76 = ZVR 1977/128 = RIS-Justiz RS0023424; zur Rechtslage nach BStG 1948).
Nach Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG sei die Straßenpolizei eine Materie, die in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache sei. Unter den Kompetenztatbestand „Straßenpolizei“ fielen auch Regelungen, die aus dem technischen Zustand der Straße oder des Straßennetzes oder aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten seien. Vorschriften, die dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren dienten, die von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrührten, seien straßenpolizeilicher Natur (VfSlg 11493/1987).
Wenn der Kläger mit einer teilweisen Derogation des § 93 Abs 1 StVO durch § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz 1999 argumentiere, so unterstelle er eine Überschreitung der dargestellten verfassungsrechtlichen Gesetzgebungs-kompetenz des Landes Niederösterreich. Eine verfassungskonforme Interpretation der landesrechtlichen Bestimmungen sei aber möglich:
Das NÖ Straßengesetz 1999 idF LGBl NÖ 8500-2 regle in seinem § 1 den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich. Nach § 4 Z 2 lit a leg cit gälten als Bestandteile einer Straße ua Gehsteige. Unter dem Abschnitt „Kostentragung, Sondernutzen“ regle § 15 leg cit die Straßenbaulast. Nach dessen Abs 1 habe der Straßenerhalter die Kosten des Baus, der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße zu tragen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, keine anders lautende Vereinbarung getroffen werde und kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet sei. Bei Landesstraßen habe nach § 15 Abs 3 leg cit die Gemeinde im Bereich des Ortsgebiets bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung und für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 15 NÖ Straßengesetz treffe somit eine Aufteilung der Bau-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten zwischen dem Land Niederösterreich und den jeweiligen Gemeinden. Dabei sei grundsätzlich die Kostentragung durch den jeweiligen Straßenerhalter, bei Landesstraßen somit durch das Land Niederösterreich zu übernehmen. Innerhalb dieser Vorschrift stelle Abs 3 eine Ausnahme dar, die den Gemeinden auch bei Landesstraßen gewisse Maßnahmen und Kosten, unter anderem die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung im Rahmen der Straßenbaulast übertrage.
Wenn § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz eine Verpflichtung der Gemeinde, für die Schneeräumung bei Landesstraßen im Ortsgebiet zu sorgen, vorsehe und dabei von der allgemeinen Regelung des § 15 Abs 1 leg cit abweiche, so könne sich diese Verpflichtung jedoch nur auf jene Leistungen beziehen, die sich aus den von der Straßenbaulast umfassten Pflichten ergäben.
Der Kläger könne aus § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz jedenfalls keinen privatrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Schneeräumung bzw Übernahme der Schneeräumungskosten ableiten (idS auch Hauer/Zaussinger , NÖ Baurecht 6 [2001] § 15 NÖ Straßengesetz 1999, Anm 8; Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , NÖ Baurecht 8 [2012] § 15 Anm 14).
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis von § 15 Abs 3 NÖ Straßengesetz zu § 93 Abs 1 StVO vorhanden sei.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger, die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend und verweist den Revisionswerber darauf (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
2. Die in der Revision dagegen vorgetragenen Argumente sind nicht stichhaltig:
Der Kläger stützt sich auf § 93 Abs 5 Satz 1 StVO. Danach werden andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, durch die Absätze 1 bis 4 des § 93 StVO nicht berührt.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 93 Abs 5 Satz 1 StVO heben die in § 93 Abs 1 bis 4 StVO den Anrainern auferlegten Pflichten gleichartige Pflichten, die nach anderen Vorschriften andere Personen als die Anrainer treffen, nicht auf. Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die Anrainer im Sinn des § 93 Abs 1 bis 4 StVO von den darin statuierten Pflichten dann befreit sind, wenn auch andere Rechtssubjekte gleichartige Pflichten treffen. Durch die nach dem NÖ Straßengesetz den Gemeinden auferlegten Pflichten zur Schneeräumung und Glatteisbekämpfung wird daher der Kläger als Anrainer im Sinn des § 93 Abs 1 StVO nicht von den darin normierten Pflichten befreit.
Nach § 15 Abs 1 NÖ Straßengesetz 1999 hat der Straßenerhalter die Kosten des Winterdienstes ua dann nicht zu tragen, wenn ein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet wird. Aus dieser Bestimmung wird die Absicht des niederösterreichischen Landesgesetzgebers hinreichend deutlich, Anrainern, die ihren Pflichten nach § 93 StVO nachkommen, keinen Regressanspruch gegen den Straßenerhalter eröffnen zu wollen.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden