JudikaturOGH

1Ob141/13m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, *****, wegen Überprüfung einer Kostenvorauszahlung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Oktober 2012, GZ 1 R 184/12b 5, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. September 2012, GZ 4 Nc 7/12a 2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und Reduktion der Kostenvorschreibung [von 628.057,50 EUR] auf 50.000 EUR bzw (hilfsweise) 150.000 EUR. Voraussetzung für das Vorliegen der in § 117 Abs 4 WRG angeordneten sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit sei eine vorangegangene Entscheidung der Wasserrechtsbehörde. Der mit dem Antrag bekämpfte Bescheid sei nicht von § 117 Abs 1 WRG erfasst. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Antragstellerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der nicht von einem Anwalt unterfertigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 117 Abs 6 letzter Satz WRG sind in Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§ 31 Abs 3 und 4 und § 138 Abs 3 und 4 WRG) die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden. Auch die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Fall der sukzessiven Kompetenz gemäß § 117 Abs 4 WRG vorliegt, hat im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen (vgl 1 Ob 247/00f; 2 Ob 171/08y).

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG besteht im Revisionsrekursverfahren, in denen einander wie hier Anträge zweier Parteien gegenüberstehen können, absolute Anwaltspflicht. Der offensichtlich vom Geschäftsführer der Antragstellerin selbst verfasste Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Das Rechtsmittel bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG iVm § 6 Abs 1 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Für den Fall, dass das Verbesserungsverfahren erfolglos bleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS Justiz RS0120077).

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