7Ob123/13h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch MMag. Dr. Florian Linder, Rechtsanwalt in Mödling, dieser vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, gegen die beklagte Partei Ing. C***** Ö*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Stufenklage), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. Februar 2013, GZ 16 R 366/12f 19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 19. Juni 2012, GZ 9 C 17/12y 9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts wurde den Vertretern des Beklagten am 20. 3. 2013 zugestellt. Sie gaben die zu Unrecht an das Erstgericht (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO) adressierte Revisionsbeantwortung am 7. 6. 2013 zur Post. Die Eingabe langte dennoch innerhalb der Beantwortungsfrist am 14. 6. 2013 beim zuständigen Berufungsgericht ein. Es fehlt darin eine Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).
Rechtsanwälte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). § 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26 verdeutlicht den zwingenden Charakter dieser Norm. Ein Verstoß gegen das Gebot ist wie ein Formmangel, der zu verbessern ist, zu behandeln. Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem 1. 5. 2012 (vgl § 98 Abs 15 Z 1 GOG), die im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Das pflichtwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch dazu Verpflichtete führt als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift seit der Novelle zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe (vgl RV 1676 BlgNR 24. GP 3; 10 ObS 9/13s, 1 Ob 156/12s mwN; RIS Justiz RS0128266).
Es sind daher die Akten dem Berufungsgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit dem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz des Beklagten zurückzustellen. Das Berufungsgericht wird die Vertreter des Beklagten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben (§§ 84, 85 ZPO), die Revisionsbeantwortung im Elektronischen Rechtsverkehr bei ihm einzubringen oder zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt der Schriftsatz als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.