12Ns58/13w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 37/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit von Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger ist von der Entscheidung über den Antrag des Helmut E***** und der G***** Privatstiftung auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über einen Antrag des Helmut E***** und der G***** Privatstiftung auf Erneuerung des Strafverfahrens AZ 122 Hv 37/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien gemäß § 363a StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 12 über diesen Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger ist Mitglied dieses Senats. Sie hat allerdings bereits an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23. Dezember 2010, AZ 14 Os 143/09z, mitgewirkt.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über den Antrag des Helmut E***** und der G***** Privatstiftung auf Erneuerung in diesem Strafverfahren ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari (§ 45 Abs 2 StPO).