13Ns43/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Gerda K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 59/12x des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Bernhard G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (13 Ns 85/11w; vgl zum Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 13 Ns 13/12h; 12 Ns 45/13h; Nordmeyer , WK StPO § 196 Rz 30).