JudikaturOGH

6Ob141/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. September 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei J*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen 116.694,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Mai 2013, GZ 6 R 81/13v 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung begründen Umstände, wie Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen bzw auszulegen sind, abgesehen von groben Fehlbeurteilungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0044358 [T7, T31], RS0042936, RS0044298). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die auszulegende Vereinbarung derart spezifisch ist, dass nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommt, sodass die als „erheblich“ bezeichnete Rechtsfrage über den Anlassfall nicht hinausgeht (vgl RIS Justiz RS0044358 [T12]). In einem solchen Fall liegt eine erhebliche Rechtsfrage unabhängig davon, ob (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist, nicht vor (RIS Justiz RS0042936 [T17]; RS0112106).

In der Auffassung des Berufungsgerichts, die in dem mit „Besserungsvereinbarung“ titulierten Punkt 2 der Vereinbarung enthaltene Fälligkeitsregelung beziehe sich auch auf die in Punkt 4.3 vorgesehene Mindestbesserung, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Gleiches gilt für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Valorisierung im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Wertsicherung sei in Bezug auf den Fälligkeitstag, nicht in Bezug auf den tatsächlichen Zahlungstag vorzunehmen. Das Berufungsgericht konnte sich diesbezüglich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 270/69 (SZ 42/182; vgl auch Binder in Schwimann , ABGB 3 § 986 Rz 42) stützen, wonach im Falle einer zulässigen und rechtswirksamen Wertsicherung für die Berechnung des geschuldeten Betrags die gleichen Grundsätze anzuwenden sind wie bei Geldschulden in fremder Währung. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um echte oder unechte Fremdwährungsschulden handelt. Bei der unechten Fremdwährungsschuld, bei der dem Gläubiger nur eine Forderung in inländischer Währung zusteht und die fremde Währung lediglich als Rechnungsgrundlage dient, kommt als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Fälligkeit in Frage.

Das Berufungsgericht hat dargelegt, dass im vorliegenden Fall nach dem Zweck der Vereinbarung die Wertsicherungsklausel der Berücksichtigung der Geldwertänderung dient und aus dieser Erwägung für die Berechnung des geschuldeten Betrags die für unechte Fremdwährungsschulden geltenden Grundsätze angewendet. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal bei verschuldeter verspäteter Zahlung neben Verzugszinsen auch Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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