JudikaturOGH

14Ns56/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Roman S***** und Mag. Christian T***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 27/13t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (13 Ns 85/11w; vgl zum Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 13 Ns 13/12h; 12 Ns 45/13h; Nordmeyer , WK StPO § 196 Rz 30).

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