13Os52/13s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kurt S***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 47 Hv 75/12y des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten Kurt S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Februar 2013, AZ 9 Bs 235/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Einspruch des Kurt S***** gegen die zur Zahl 6 St 4304/96 eingebrachte Angeklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. August 1998 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Kurt S***** war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 StPO).