5Ob156/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** Sch*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2013, GZ 43 R 106/12z 158, womit infolge Rekurses des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Dezember 2011, GZ 38 P 230/11x 127, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen Dr. R***** R***** zur Sachwalterin für das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird. Außerdem wurde sie zur einstweiligen Sachwalterin für verschiedene Angelegenheiten bestellt.
Dem gegen diesen Beschluss vom Betroffenen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Ein zwischenzeitig eingeholtes Sachverständigengutachten habe zwar ergeben, dass keine Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für den Betroffenen bestehe, weshalb das Verfahren eingestellt und die Sachwalterin enthoben worden sei (ON 132, 137). Maßgeblich für die Entscheidung über den Rekurs sei aber die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz. Zum damaligen Zeitpunkt hätten für das Erstgericht aufgrund der Vorgeschichte und der eigenen Wahrnehmungen in der Erstanhörung Hinweise bestanden, dass der Betroffene unter einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert leide, die die Bestellung eines Sachwalters erforderlich machte. Insofern komme dem Rekurs daher keine Berechtigung zu.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich der anwaltlich nicht unterfertigte, als „Einspruch“ bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen, wobei die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise hindert (RIS Justiz RS0036258).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 5 AußStrG kann ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte und der Entscheidungsgegenstand wie hier bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein derartiger Revisionsrekurs bedarf jedoch der Unterfertigung durch einen Anwalt oder Notar (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG).
Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, so ist er an sich dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Erst danach könnte auf das Rechtsmittel auch inhaltlich eingegangen werden. Ein solcher Verbesserungsauftrag wurde hier vom Erstgericht freilich erfolglos erteilt (ON 164 in Band I). Unterbleibt die gebotene Verbesserung, so wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (RIS Justiz RS0120077); da dies jedoch unterblieb, war dies nunmehr vom Obersten Gerichtshof nachzuholen und auszusprechen.