1Nc71/13a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 12 Nc 3/13b beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsklagen, wobei er seine Ersatzansprüche aus seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie des Oberlandesgerichts Graz ableiten will.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen vor, gemäß § 9 Abs 4 AHG einen anderen Gerichtshof zur Entscheidung und Verhandlung zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wäre doch das nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen anzurufende Gericht erster Instanz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dem das Oberlandesgericht Graz, dem ebenfalls amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.