1Nc69/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 31 Nc 30/13h des Landesgerichts Linz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er ersichtlich aus der Entscheidung in einem bestimmten Strafverfahren des Landesgerichts Linz ableiten will. In diesem Verfahren habe ein bestimmter Richter „nach LG/OLG (8 Bs 441/10z)“ Beweise unterschlagen, weshalb es zu einer Verurteilung anstatt eines Freispruchs gekommen sei. Gemäß § 9 Abs 4 AHG werde das Oberlandesgericht über eine Delegierung zu entscheiden haben.
Das Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, dass der „Kläger“ (Antragsteller) seine Ansprüche aus behauptetem Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz ableite.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, wenn diese Gerichte nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dann ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall leitet der Antragsteller seine Ansprüche ausschließlich aus einer Entscheidung des Landesgerichts Linz ab, auch wenn er illustrativ darlegt, dass auch dem Oberlandesgericht Linz in einem früheren Verfahren ein vergleichbares Fehlverhalten unterlaufen wäre. Richtet sich der (nach Ansicht des Antragstellers) amtshaftungsbegründende Vorwurf aber nicht (auch) gegen Organe des Oberlandesgerichts Linz, ist dieses für eine Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG zuständig.
Die Akten werden daher dem Oberlandesgericht Linz übermittelt, das die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts seines Sprengels festzulegen haben wird.