Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Josef S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 083 Hv 193/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den „Einspruch“ und die „Nichtigkeit und Berufung“ des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2013, AZ 19 Bs 199/13y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die als „Einspruch“ sowie als „Nichtigkeit und Berufung“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Jänner 2013, GZ 083 Hv 193/12b-98, wurde die Unterbringung des Josef S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien einer dagegen ergriffenen Berufung des Betroffenen nicht Folge.
Die dagegen gerichtete, als „Einspruch“, „Nichtigkeit und Berufung“ bezeichnete (im Übrigen lediglich Schuldzuweisungen beinhaltende) Eingabe des Betroffenen ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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