14Os107/13m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Osman J***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ des Angeklagten Bakary S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. März 2013, GZ 4 Hv 4/13t 64, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über die Rechtsmittel nicht zuständig.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters wurde soweit hier wesentlich Bakary S***** der Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG (I) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 3 SMG (II und III) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen meldete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2013 „Nichtigkeitsbeschwerde“ und „Berufung“ an (ON 74), führte die (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten und mit einem „Protokollberichtigungsantrag“ verbundenen) Rechtsmittel neuerlich unter verfehlter Bezeichnung als „Nichtigkeitsbeschwerde“ (vgl dazu Ratz , WK-StPO § 284 Rz 7, 285 Rz 9) „und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe“ aus und begehrte darin explizit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (ON 78).
Gemäß § 489 Abs 1 StPO kann gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile (soweit hier relevant) nur das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden, über die das Oberlandesgericht (§ 33 Abs 1 Z 1 StPO) zu entscheiden hat. Dem Obersten Gerichtshof hingegen obliegt die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden (und mit ihnen verbundene Berufungen) gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffen- oder Geschworenengerichte (§ 34 Abs 1 Z 1 StPO).
Die der Sache nach erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 467 Abs 3 StPO) und die Strafe war somit beschlussmäßig (RIS Justiz RS0101922) dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.