14Os103/13y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel S***** wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 63/12i des Landesgerichts St. Pölten, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 18. Oktober 2012, GZ 36 Hv 63/12i 12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Mag. Leitner zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Oktober 2012, GZ 36 Hv 63/12i-12, verletzt § 53 Abs 1 und 3 StGB.
Der Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der zu AZ 163 Hv 148/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit ungeachtet des unrichtigen Vermerks in der Endverfügung („21. 1. 2009“) mit Ablauf des 26. Jänner 2009 in Rechtskraft erwachsenem (§ 57 Abs 2 letzter Satz, § 466 Abs 1, § 489 Abs 1 StPO) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2009, GZ 163 Hv 148/08t 12, wurde Manuel S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Oktober 2012, GZ 36 Hv 63/12i-12, wurde Manuel S***** wegen des am 13. März 2012 begangenen Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und des im Zeitraum von 13. bis 16. März 2012 begangenen Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das erkennende Gericht den (rechtskräftigen) Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2009 zu AZ 163 Hv 148/08t gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss des Landesgerichts St. Pölten mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Nach § 53 Abs 1 und 3 StGB setzt die Verlängerung einer Probezeit anlässlich des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht eine Verurteilung wegen einer während dieser Probezeit begangenen strafbaren Handlung voraus.
Vorliegend endete die im Verfahren AZ 163 Hv 148/08t des Landesgerichts für Strafsachen Wien angeordnete Probezeit weil keine Anhaltspunkte für Nichteinrechnung nach § 49 zweiter Satz StGB vorliegen bereits im Jänner 2012, sodass deren Verlängerung wegen erst später begangener strafbarer Handlungen nicht zulässig war (11 Os 91/07b; vgl zur bedingten Entlassung auch RIS-Justiz RS0092019).
Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).