JudikaturOGH

3Nc16/13b – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*****, AZ 2 P 73/13w des Bezirksgerichts Rattenberg, wegen Vorlage zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Vöcklabruck den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Rattenberg zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Rattenberg übertrug mit seinem nach der Aktenlage den Verfahrensbeteiligten noch nicht zugestellten Beschluss vom 28. Mai 2013 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Vöcklabruck. Der Beschluss (ON 61) führt die AZ 2 Ps 73/13w und 2 Pu 73/13w und benennt als betroffene Person die mj T*****. Nach dem Akteninhalt, insbesondere auch den Aktendeckeln, dürfte aber der mj M***** gemeint sein. Das wird das vorliegende Gericht noch klarzustellen haben. Das Bezirksgericht Vöcklabruck verweigerte am 23. Juli 2013 die Übernahme der Zuständigkeit (ON 62).

Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie auch hier das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 8 Nc 25/08f; 10 Nc 3/09m, 8 Nc 18/12g).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

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