15Os87/13b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel D***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB, AZ 36 Hv 46/12g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 25. Juli 2012, GZ 36 Hv 46/12g 20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juli 2012, GZ 36 Hv 46/12g 20, verletzt im Umfang des Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 9. März 2011, AZ 183 BE 28/11t, gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2011, GZ 161 Hv 151/10x 46, verhängten Freiheitsstrafe § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB in der zum Beschlusszeitpunkt geltenden Fassung.
Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und es wird vom Widerruf der bedingten Entlassung abgesehen.
Text
Gründe:
Daniel D***** wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2011, GZ 161 Hv 151/10x 46, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Nach § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 9. März 2011, AZ 183 BE 28/11t, am 15. April 2011 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (mit einem Strafrest von zwei Monaten) bedingt entlassen (ON 66 in AZ 161 Hv 151/10x des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2011, AZ 153 Hv 171/11f (ON 81 in AZ 161 Hv 151/10x des Landesgerichts für Strafsachen Wien), wurde Daniel D***** mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB sowie weiterer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Unter einem erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Nachsicht der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 161 Hv 151/10x verhängten Freiheitsstrafe und der mit Beschluss desselben Gerichts vom 9. März 2011 zu AZ 183 BE 28/11t gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit auf fünf Jahre.
Schließlich wurde D***** mit dem gekürzt ausgefertigten Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juli 2012, GZ 36 Hv 46/12g 20, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Zugleich erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils der zu AZ 161 Hv 151/10x des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO, während die zu AZ 183 BE 28/11t desselben Gerichts erfolgte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der gemeinsam mit dem Urteil ergangene Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juli 2012, GZ 36 Hv 46/12g 20, steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt im Ausspruch über den Widerruf der zu AZ 183 BE 28/11t des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der zu AZ 161 Hv 151/10x des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB in der zum Beschlusszeitpunkt geltenden Fassung konnten die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil dieser Freiheitsstrafe nur gemeinsam widerrufen werden (RIS Justiz RS0125448).
Diese Gesetzesverletzung hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt (§ 292 letzter Satz StPO), weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, den angefochtenen Beschluss im bezeichneten Umfang aufzuheben und vom Widerruf der dem Genannten mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 9. März 2011, AZ 183 BE 28/11t, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.