3Ob154/13p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch R*****, wegen 6.545,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27. Februar 2013, GZ 22 R 377/12p 25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 6. September 2012, GZ 70 E 1905/12x 2, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 6. September 2012 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei die Forderungs- und Fahrnisexekution. Am 21. September 2012 brachte die verpflichtete Partei vertreten durch ihren Vater R***** schriftlich einen Einspruch und einen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ein (ON 6). Das Erstgericht forderte die Verpflichtete daraufhin zur Verbesserung des Rekurses durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt auf (ON 7). Der Vertreter der Verpflichteten gab am 9. Oktober 2012 den Rekurs zu gerichtlichem Protokoll.
Das Rekursgericht stellte den Protokollarrekurs mit dem Hinweis an das Erstgericht zurück, dass seit 1. Mai 2011 kein Protokollarrekurs mehr zulässig sei, weshalb neuerlich ein Verbesserungsverfahren betreffend die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt einzuleiten sei (siehe ON 14 und 22). Der Vertreter der Verpflichteten verweigerte die Verbesserung unter Hinweis auf die Entscheidung 3 Ob 180/93 (RIS-Justiz RS0036510), wonach ein Protokollarrekurs keiner Verbesserung durch anwaltliche Fertigung bedürfe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Seit 1. Mai 2011 bestehe keine Möglichkeit mehr, einen Rekurs mündlich zu gerichtlichem Protokoll zu erklären. Dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts sei die verpflichtete Partei nicht nachgekommen.
Die nicht anwaltlich vertretene verpflichtete Partei stellte einen Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats und wies darauf hin, dass der Ablehnungsantrag „als außerordentlicher Revisionsrekurs einzuordnen“ sei, „der nach Erledigung durch das Oberlandesgericht Linz an den Obersten Gerichtshof vorgelegt werden“ müsse (ON 27).
Das Erstgericht legte diese Eingabe unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 78 EO sind auf den Revisionsrekurs von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war die im Übrigen nicht anwaltlich unterfertigte Eingabe nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dieser darf über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623). Ob die Eingabe einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T8]).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.