14Ns51/13f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2013 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Milos J***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und eine weitere strafbare Handlung, AZ 9 U 166/10i des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.