JudikaturOGH

2Ob140/13x – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft m.b.H. Co. KG., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, gegen die beklagte Partei DI W***** P*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 35.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Teilbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2013, GZ 4 R 70/13w 18, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Jänner 2013, GZ 66 Cg 102/12w 12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten restlichen Werklohn. Der Beklagte wandte ein, nicht er, sondern die Gemeinde S***** habe der klagenden Partei den Auftrag für die Arbeiten erteilt. Nachdem ihr die klagende Partei den Streit verkündet hatte, trat die Gemeinde S***** als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei bei. Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention.

Mit dem in der Tagsatzung vom 21. 1. 2013 verkündeten Beschluss ließ das Erstgericht die Nebenintervention zu.

Mit Urteil vom 7. 3. 2013 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und sprach sowohl der klagenden Partei als auch der Nebenintervenientin die Prozesskosten in verzeichneter Höhe zu. In die Urteilsausfertigung nahm es auch die Ausfertigung des Beschlusses vom 21. 1. 2013 auf. Gegen diesen Beschluss und gegen den Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin erhob die beklagte Partei Rekurs. Die Entscheidung in der Hauptsache ließ sie unbekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwuchs.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses zurückwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung über den Kostenrekurs behielt es bis zur Rechtskraft seiner Rekursentscheidung vor.

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist mangels Beschwer unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei, an deren Seite die Nebenintervenientin beigetreten ist, hat in der Hauptsache rechtskräftig obsiegt. Damit ist jener Prozesserfolg eingetreten, den die Nebenintervenientin durch ihren Beitritt angestrebt hat. Der Klärung ihres rechtlichen Interesses an der Nebenintervention käme daher nur noch theoretische Bedeutung zu. Das Rechtsschutzinteresse der Nebenintervenientin reduziert sich auf die hier noch ausstehende Entscheidung des Rekursgerichts über ihre Kosten im Verfahren erster Instanz sowie auf die Kosten des Zwischenstreits. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO kann die Entscheidung im Kostenpunkt aber nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Dieser entscheidet daher in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen, dass der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache mangels Beschwer unzulässig ist (vgl 5 Ob 230/71 = SZ 44/144; 2 Ob 4/85; auch 1 Ob 260/02w; 7 Ob 287/04p; RIS Justiz RS0035548). Die Entscheidung 6 Ob 220/63 = EvBl 1964/86 (RIS Justiz RS0035441) ist insoweit überholt (vgl 1 Ob 260/02w).

Der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin ist daher mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil die Beschwer bereits bei Erhebung des Revisionsrekurses nicht mehr bestand (1 Ob 260/02w; 7 Ob 287/04p).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Der beklagten Partei steht für die Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie auf die fehlende Beschwer der Nebenintervenientin nicht hingewiesen hat (vgl 7 Ob 287/04p).

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