10ObS86/13i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W***** V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara Pölt Weg 2, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2013, GZ 23 Rs 8/13t 155, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der die Zulässigkeit der Revision begründenden Behauptung des Revisionswerbers, die Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht verstoße gegen Denkgesetze, ist zu erwidern, dass weder der Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung wegen teilweiser Erwerbsminderung noch der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 9. 11. 2007, mit dem dem Kläger eine unbefristete Invaliditätspension zuerkannt wurde, im vorliegenden Verfahren bindende Wirkung haben.
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bekämpft der Revisionswerber in Wahrheit die nicht revisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Das Berufungsgericht verneinte, dass die Abweisung von Beweisanträgen einen Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet. Diese Beurteilung begründet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Nichtigkeit, sondern ist vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar, können doch vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mit Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043111; RS0042963).