JudikaturOGH

3Ob110/13t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „a*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., Wien 21, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 66.964,13 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2013, GZ 2 R 53/13y 34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Jänner 2013, GZ 33 Cg 91/11y 30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei betreibt die mobile Aufbereitung von Abbruch-Beton und Ziegelbauschutt. Zwischen den Parteien besteht seit 2004 eine geschäftliche Beziehung, seit 2005 im Zusammenhang mit der Erbringung der genannten Aufbereitungsarbeiten.

Im März 2008 kamen die Parteien überein, dass die klagende Partei im Auftrag der beklagten Partei in deren Schottergrube in M***** Altbeton und Bauschutt zu einem Preis von 2,70 EUR je aufbereiteter Tonne aufbereitet (= zerkleinert). Gewogen wurde das aufzubereitende Material mit einer nicht geeichten (und nicht eichfähigen) selbst tarierenden Förderbandwaage (laut dem SV-Gutachten ON 22 ist im Vergleich zu einer geeichten Brückenwaage eine Fehlmessung von +/- 5 % möglich). An der Förderbandwaage war ein Display (teilweise mit Drucker) angebracht, an dem die Stände (Gesamtproduktionsstand und Tagesproduktion) abgelesen werden konnten.

Der Mitarbeiter der klagenden Partei, der die Aufbereitungsanlage bediente, stellte jeweils Lieferscheine aus, die vom jeweiligen Radladerfahrer der beklagten Partei unter dem vorgedruckten Vermerk „anerkannt“ bestätigt wurden.

Bis Februar 2009 gab es keine Beanstandungen der von der klagenden Partei jeweils gelegten Rechnungen. Im Februar 2009 konfrontierte die beklagte Partei erstmals die klagende Partei mit angeblichen (beträchtlichen) Mindermengen, worauf die letzten drei von insgesamt zwölf Rechnungen (R0907 vom 19. September 2008, R0908 vom 19. September 2008 und R1013 vom 9. Oktober 2008) nicht mehr bezahlt wurden. Nicht bezahlt wurden weiters zwei Rechnungen vom 24. September 2008 über die Aufbereitung von Erd- und Humusmaterial.

Das Erstgericht traf unter anderem folgende Feststellung (Seite 8/13 des Ersturteils):

„Die von der Klägerin in den jeweiligen Leistungsnachweisen beziehungsweise Rechnungen angeführten Mengenangaben hinsichtlich der jeweils gewogenen Tagesmenge an zerkleinertem Abbruchmaterial sind jedoch jeweils korrekt ...“.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung von 66.964,13 EUR als zu Recht bestehend, die (auf die Mindermengen gestützte) Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren daher statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei mit kurzer Begründung nicht statt. Es verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (betreffend die Sachverständigenbestellung), übernahm die oben angeführte, wörtlich wiedergegebene Feststellung über die Richtigkeit der Mengenangaben und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

In der äußerst ausführlichen außerordentlichen Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.

1. Der Schutzgesetzcharakter des Maß- und Eichgesetzes, namentlich des § 8 Abs 1 Z 2 MEG ist ob der schon erwähnten Feststellung irrelevant; bei Richtigkeit der den Rechnungen zugrunde liegenden Mengenangaben kann die Gegenforderung nicht begründet sein, auch nicht unter Heranziehung des § 879 ABGB.

2. Der Beweisantrag der beklagten Partei auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Eich- und Vermessungswesens (AS 151) betrifft keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob die klagende Partei berechtigt war, die Förderbandwaage im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu verwenden und ob den Bestimmungen des MEG Schutzgesetzcharakter zukommt. Der „Beweisantrag“ wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht und ohne Verletzung des Art 6 EMRK abgelehnt.

3. Feststellungen zum Umfang der erbrachten Leistungen wurden vom Erstgericht sehr wohl getroffen, wenn auch nicht im Sinne der beklagten Partei. Fragen der (Behauptungs- und) Beweislast erübrigen sich daher.

4. Die Frage, was Vertragsinhalt in Bezug auf die Mess- und Wiegeinrichtungen war, betrifft die vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbare Beweiswürdigung.

5. Wie bereits ausgeführt sind Ausführungen zur Gegenforderung irrelevant, wenn die gelieferten und in Rechnung gestellten Mengen wie hier nach den Feststellungen richtig sind.

6. Insgesamt ist die Begründung durch das Berufungsgericht zwar kurz, aber angesichts der schon erwähnten erstgerichtlichen Feststellung zur Richtigkeit der Mengen ausreichend und nachvollziehbar. Auf die übrigen bekämpften Feststellungen kommt es im Sinne des Berufungsgerichts nicht an.

7. Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.

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