JudikaturOGH

1Nc52/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 26/13d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei ***** V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 16.357,60 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Das Landesgericht Linz legte die Akten im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, werden die Ersatzansprüche doch auch auf eine angebliche Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Linz gestützt, womit der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

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