JudikaturOGH

14Os98/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sali S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. März 2013, GZ 8 Hv 119/12g 96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sali S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er bis zum 31. Jänner 2011 in Graz mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dazu beigetragen, dass Nuri N***** am selben Tag Gewahrsamsträgern der S***** AG 12.460 Euro durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe wegnahm, indem er den bewaffneten Raubüberfall in persönlichen Gesprächen und Telefonaten mit Nuri N***** und dem abgesondert verfolgten Habilj A***** plante, kurz vor der unmittelbaren Tatausführung die Bank und den Fluchtweg auskundschaftete, Nuri N***** zum Tatort transportierte und ihn weiters bei der Flucht unterstützte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Urteilsannahmen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers und seinem (auch die Verwendung einer Waffe umfassenden) Vorsatz haben die Tatrichter keineswegs „primär“ auf die nach dem (unzutreffenden) Beschwerdestandpunkt alleine auf einem „entsprechenden Aktenvermerk des Bundeskriminalamts“ (ON 11 in ON 2) fußenden Aussagen zweier mit der Sache befasster Polizeibeamten gestützt. Vielmehr leiteten sie die kritisierten Feststellungen logisch und empirisch einwandfrei - aus einer vernetzten Betrachtung der angesprochenen Beweismittel und einer Vielzahl weiterer Verfahrensergebnisse (vor allem der Angaben des unmittelbaren Täters Nuri N***** in dem gegen ihn geführten Verfahren sowie aktenkundiger Lichtbilder aus einer Überwachungskamera, konkret genannter Ergebnisse einer Telefonüberwachung im Vorfeld der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor und nach dem Raub und seiner engen Verbundenheit mit dem weiteren Tatbeteiligten Habilj A*****) ab. Dabei setzten sie sich ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und den ihn im Gegensatz zu früheren Depositionen entlastenden Aussagen des Zeugen Nuri N***** in der Hauptverhandlung auseinander und legten mängelfrei dar, aus welchen Gründen sie diesen nicht zu folgen vermochten (US 6 ff).

Indem die Rüge aus Z 5 vierter Fall zudem auf Basis ihrerseits rein spekulativer Erwägungen isoliert bloß die Tragfähigkeit des angesprochenen Aktenvermerks des Bundeskriminalamtes in Zweifel zieht und daran die Behauptung „reiner Spekulation“ und „unstatthafter Vermutungen“ knüpft, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS Justiz RS0116504) und bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 410, 455; RIS Justiz RS0099507, RS0116737).

Dass dem Beschwerdeführer einzelne Argumente der Tatrichter (in Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Nuri N*****) nicht überzeugend scheinen und dass auch andere für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 ebensowenig dar (RIS Justiz RS0099535, RS0098362) wie der Umstand dass Habilj A***** mangels bekannten Aufenthalts nicht vernommen werden konnte.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird Nichtigkeit aus Z 5 nicht geltend gemacht.

Soweit das Vorbringen auch auf Z 5 zweiter Fall gestützt wird, mangelt es der Beschwerde an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung aus ihrer Sicht übergangener Beweismittel. Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall; vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 467) wird mit dem Verweis auf die bereits behandelten Ausführungen gleichermaßen substratlos eingewendet.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in einer neuerlich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ rekurrierenden Bestreitung der Urteilsannahmen zu einem auf die Verwendung einer echten Waffe gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 5) und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Konstatierungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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