15Ns41/13t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mujo M***** wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, AZ 5 U 73/12p des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Mujo M***** an das Bezirksgericht Feldkirch kommt keine Berechtigung zu, weil der Wohnort des Angeklagten und die mit der Anreise verbundenen Kosten keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen, zumal überdies Zeugen, die in Kärnten wohnhaft sind, zu laden sein werden.