JudikaturOGH

8Ob56/13p – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Mag. F*****, vertreten durch WKG Korp Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Andorf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Dezember 2012, GZ 21 R 310/12f 113, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 24. Oktober 2012, GZ 7 S 15/10v 104, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 24. Oktober 2012, mit dem die ergänzte Schlussrechnung zur Kenntnis genommen, die Pauschalgebühren als Massekosten bestimmt und dem Treuhänder der Ersatz der Massekosten aufgetragen wurde, vollinhaltlich bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( Zechner in Fasching/Konecny ², § 507 Rz 4; RIS Justiz RS0112263; 8 Ob 83/08a; 8 Ob 62/08p). Auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kommt es nicht an.

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