Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** T*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen Unterlassung (in eventu 396 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2013, GZ 3 R 212/12d 15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 30. August 2012, GZ 1 C 606/11v 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort jeglichen Wasserbezug von einer bestimmten Quelle zu unterlassen. Weiters stellte er offenbar Genaueres ist aus dem unvollständigen Akt des Erstgerichts nicht zu erkennen ein Eventualbegehren auf Zahlung von 396 EUR samt Zinsen. Er brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte beziehe titellos Wasser aus der Quelle, indem er sich ohne dessen Zustimmung an die Wasserleitung seines Vaters angeschlossen habe, die aus dieser Quelle gespeist werde. Im Jahr 2007 habe der Beklagte durch seinen Vater um die Ausstellung einer Bestätigung für die Gemeinde gebeten, aus der hervorgehe, dass er berechtigt sei, das von ihm geplante Wohnhaus an die bestehende Wasserversorgungsanlage anzuschließen; ansonsten würde er eine Baubewilligung nicht erhalten. Mit Rücksicht auf das zu diesem Zeitpunkt noch sehr gute nachbarschaftliche Verhältnis, habe er der Unterfertigung einer solchen Erklärung zugestimmt und dem Beklagten mitgeteilt, dass er Wasser beziehen könne, wenn er eine Vereinbarung unterfertigt, mit der er verschiedene Bedingungen akzeptiert, etwa die Zahlung eines angemessenen Wasserzinses, eine angemessene Anschlussgebühr und eine Bereitstellungsgebühr. Der Beklagte habe letztlich die Unterfertigung einer solchen Vereinbarung abgelehnt, aber dennoch die Zuleitung zu seinem Wohnhaus hergestellt. Zu einer wirksamen Vereinbarung über ein Wasserbezugs oder Wasserzuleitungsrecht sei es nie gekommen. Er sei deshalb nicht sofort mit rechtlichen Mitteln gegen den eigenmächtigen Wasseranschluss vorgegangen, weil er sich im Hinblick auf die damals noch guten nachbarschaftlichen Beziehungen immer wieder habe vertrösten lassen. Der Beklagte sei auch nicht im Rahmen der mit seinem Vater getroffenen Vereinbarung zum Wasserbezug berechtigt, da sich diese lediglich auf die landwirtschaftliche Liegenschaft des Vaters mit einer Wohneinheit bezogen habe.
Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, seine Liegenschaft sei aus einer Teilung der Liegenschaft seines Vaters hervorgegangen, zu der die Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung von der Liegenschaft des Klägers gehört habe. Abgesehen von diesem abgeleiteten Recht habe er den Kläger auch gebeten, ihm eine Bestätigung über das Recht des Wasserbezugs für die Gemeinde zu unterfertigen, was er ohne weitere Erklärungen und Bedingungen auch getan habe. Auch nach Anschluss der Wasserleitung im Jahr 2008 habe es vom Kläger keine Reklamationen gegeben. Erst Ende 2010 habe dieser ihm eine handschriftliche Vereinbarung mit einem Forderungskatalog überreicht, den er abgelehnt habe. Schon beim seinerzeitigen Tausch des Wasserbezugs und Wasserleitungsrechts von anderen Grundstücken des Klägers zum nunmehrigen Quellgrundstück sei vereinbart worden, dass das Wasserbezugsrecht für die damalige gesamte Liegenschaft seines Vaters gelte, und darauf hingewiesen worden, dass er als sein Sohn ein Grundstück aus dieser Liegenschaft erhalte, um ein Wohnhaus errichten zu können. Auch diesem abgeleiteten Bezugsrecht habe der Kläger ausdrücklich zugestimmt.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab und erkannte den Beklagten im Sinn des Eventualbegehrens schuldig, dem Kläger 396 EUR samt Zinsen zu zahlen. Es ging dabei im Wesentlichen von folgender Feststellung aus:
„Als der Beklagte sein Haus bauen wollte, hat er im Juli 2007 mit dem Kläger ein Gespräch geführt. Dabei fragte er ihn, ob er Wasser für das neue Haus haben könne. Der Kläger nannte keine Bedingungen und keinen Preis. Auch der Beklagte fragte nicht danach, ob etwas für den Wasserbezug zu zahlen sei. Der Beklagte legte dem Kläger eine Bestätigung mit der Bitte vor, diese zu unterfertigen, da er für die Baubewilligung eine Bestätigung betreffend Wasserversorgung vorlegen musste. Die Streitteile sprachen weder vor noch nach Unterfertigung der Bestätigung durch den Kläger weder über eine allfällige Wasseranschlussgebühr noch über eine Bereitstellungsgebühr noch über die tatsächlichen Kosten des zu beziehenden Wassers. Der Beklagte hat die weiterführende Leitung vom Haus seines Vaters zu seinem neuen Haus selbst bezahlt und selbst gegraben. Der Beklagte ist durchaus bereit, für sein Wasser etwas zu bezahlen. Der Kläger hat dem Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch nicht vor 2010, den Entwurf einer Vereinbarung vorgelegt, wonach er eine Kostenaufstellung für den Wasseranschluss des Beklagten machte und Wasseranschlusskosten für die Anschlussgebühr mit Bezug auf die Gebühren der Gemeinde begehrte. Dieser Vorschlag wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 07. 01. 2011 abgelehnt.“
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, die Streitteile hätten vereinbart, dass der Beklagte Wasser beziehen dürfe. Über Unentgeltlichkeit sei beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht gesprochen worden. Es sei somit vereinbart worden, dass der Beklagte berechtigt ist, von der Quelle des Klägers Wasser zu beziehen, und dafür ein angemessenes Entgelt zu leisten habe.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (Unterlassungsbegehren) 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger bekämpfe unter anderem die Feststellung des Erstgerichts zu den Gesprächen der Streitteile über den Wasserbezug. Die dazu ausgeführte Beweiswürdigung sei auch mangelhaft, weil sie den Beweisergebnissen nicht gerecht werde, doch führe der Kläger in seiner Berufung selbst aus, er habe „grundsätzlich einem Wasserbezugsbegehren des Beklagten zugestimmt“. Damit sei es nicht von Relevanz, ob der Kläger bei der Zusage des Wasserbezugs durch den Beklagten „Bedingungen“ oder einen Preis genannt habe. Er sei „(auch in der Berufung) mit dem grundsätzlichen Wasserbezugsrecht des Beklagten einverstanden“ und habe diesem auch die entsprechende Bestätigung für die Baubehörde unterschrieben. Dass die Parteien vereinbart hätten, der Wasserbezug solle enden, wenn die vom Kläger behaupteten „Bedingungen“ nicht eintreten, habe er nicht vorgebracht; auf den Nichteintritt von Bedingungen könne das Unterlassungsbegehren daher nicht mit Erfolg gestützt werden. Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens auch auf dessen Kündigung berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass sein Vorbringen über die Nichtbezahlung verschiedener Beträge keinen wichtigen Auflösungsgrund aufzeige.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
Zutreffend zeigt der Revisionswerber auf, dass die Nichterledigung seiner Beweisrüge, mit der er sich gegen die erstgerichtlichen Feststellungen über den Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten wendete, einen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO bildet. Schon im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgebracht, er habe der Unterfertigung einer Erklärung für die Baubehörde zugestimmt und dem Beklagten auch mitgeteilt, dass er Wasser beziehen könne, allerdings nur wenn er eine Vereinbarung mit einem bestimmten Inhalt unterfertigte. Wenn er nun in seiner Berufung im Zusammenhang mit der Beweisrüge formuliert hat, das Erstgericht hätte richtigerweise feststellen müssen, „dass der Kläger zwar grundsätzlich einem Wasserbezugsbegehren des Beklagten zugestimmt hat, dieses jedoch von der Akzeptanz der letztendlich schriftlich formulierten konkreten Bedingungen unter anderem der Leistung eines Wasseranschluss bzw Bereitstellungsbeitrages sowie der Anbringung einer Wasseruhr abhängig gemacht hat ...“, wiederholt er damit inhaltlich lediglich sein bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen. Keineswegs kann aber aus der gewählten Formulierung wie dies das Berufungsgericht getan hat der Schluss gezogen werden, der Kläger wolle damit seine bisherigen Behauptungen zu den geführten Gesprächen fallen lassen und die (isolierte) Feststellung begehren, er habe „grundsätzlich“ einem Wasserbezugsbegehren des Beklagten im Sinne einer (durch dispositives Recht auszufüllenden) bindenden Vereinbarung zugestimmt. Eine solche Auslegung verbietet sich umso mehr, als der Kläger in seiner Berufung nur wenige Absätze vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass unter Berücksichtigung der von ihm gewünschten Feststellungen „eine wirksame Vereinbarung zum Bezug von Trinkwasser aus der gegenständlichen Quelle ... nicht vorliegt“, weil die Bedingungen vom Beklagten abgelehnt worden seien.
Vernünftigerweise können die Ausführungen in der Berufung nur dahin verstanden werden, dass der Kläger (weiterhin) die Feststellung anstrebt, er habe dem Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung mit einem bestimmten (näher dargelegten) Inhalt angeboten, der Beklagte habe aber dieses Offert nie angenommen. Damit erübrigen sich auch Erörterungen über das rechtliche Wesen einer „Bedingung“, ist doch aus dem Vorbringen des Klägers unschwer zu erkennen, dass er mit diesem Begriff zum Ausdruck bringen wollte, dass der von ihm angebotene Vertrag verschiedene Einzelbestimmungen beinhalten sollte, die im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus als „Bedingungen“ bezeichnet werden können.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts auf den angefochtenen Feststellungen und dem daraus rechtlich abgeleiteten Ergebnis aufbaut, es sei zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung über den Wasserbezug wirksam zustande gekommen, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Dieses wird sich im fortgesetzten Verfahren mit der Beweisrüge des Klägers auseinanderzusetzen und die angefochtenen Feststellungen im Rahmen einer Beweiswiederholung (§ 488 Abs 1 ZPO) zu überprüfen haben, wenn es weiterhin von einer „mangelhaften“ Beweiswürdigung ausgehen sollte.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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