15Os73/13v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 71/12p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. April 2013, AZ 11 Bs 83/13p, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. April 2013, AZ 11 Bs 83/13p, wurde der Berufung des Roman R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Jänner 2013, GZ 26 Hv 71/12p 24, ebenso nicht Folge gegeben wie seiner Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Verurteilten ist unzulässig, weil gemäß § 295 Abs 3 StPO gegen Urteile des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.