15Ns39/13y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Romeo M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 3 U 41/04v des Bezirksgerichts Lienz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hernals delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.