JudikaturOGH

11Ns37/13z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Joel K***** und andere wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 1 U 73/12t des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Gänserndorf delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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