Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mücahit E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Emre A***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 2. November 2012, GZ 34 Hv 131/12w 79, ferner über die Beschwerde des Emre A***** gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Emre A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mücahit E***** enthaltenden Urteil wurde Emre A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 30. Juni 2012 in K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mücahit E***** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Raphael G***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ca 25 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 5) abgenötigt, indem Emre A***** dem Begleiter des Raphael G*****, Kajus Ge*****, mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug und ihn aufforderte, ihm sein Bargeld zu geben, während Mücahit E***** zu Raphael G***** sagte „Möchtest du, dass dir das gleiche passiert“ und von diesem Geld forderte.
Der gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Emre A***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Subsumtionsrüge strebt eine Beurteilung der Tat lediglich als Vergehen der Körperverletzung an und führt aus, aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe sich lediglich, dass der Angeklagte A***** „mit jeweils gesondertem Körperverletzungsvorsatz und mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, während die Verknüpfung dieser beiden Vorsätze zu jener Tathandlung, welche den Tatbestand des Raubes indiziert, seitens des Erstgerichts nicht hergestellt wird“.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810). Der Rechtsmittelwerber lässt jedoch die tatrichterlichen Konstatierungen außer Acht, wonach er Kajus Ge***** fragte, „Hast du Geld? Sonst kriegst du Schläge!“, ihn zumindest zwei Mal mit der Faust schlug, während Mücahit E***** Raphael G***** fragte, ob er wolle, dass ihm das gleiche passiere, woraufhin Raphael G***** dem Angeklagten 25 Euro übergab (US 5). Ebenso setzt sich der Nichtigkeitswerber über die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen hinweg, wonach Emre A***** es für ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Kajus Ge***** (und einem weiteren Opfer vgl US 7) mittels Gewalt Geld abzunötigen und es ihm darauf ankam, sich eine fremde Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zuzueignen (US 5). Damit verfehlt das Rechtsmittel prozessordnungskonforme Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 [iVm § 265 Abs 2 StPO] StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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