5Ob105/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** L*****, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitinteresse je 2.500 EUR) aus Anlass der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Februar 2013, GZ 39 R 313/12m 24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 18. Juni 2012, GZ 5 C 746/10b 20, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat sowohl ihren Rekurs (ON 26) als auch ihre (Revisions )Rekursbeantwortung (ON 27) zwar rechtzeitig, aber entgegen der Bestimmung des § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 im Postweg eingebracht. Nach dieser Bestimmung sind aber Rechtsanwälte zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die wie hier die beiden eingangs angeführten Rechtsmittelschriftsätze auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Verwendung des Elektronischen Rechtsverkehrs ist seit diesem Zeitpunkt zwingend. Es ist daher ein Verbesserungsverfahren und bei Ausbleiben der fristgerechten Verbesserung mit einer Zurückweisung der Eingabe vorzugehen (RIS Justiz RS0128266).
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, welches die Rechtsmittelwerberin unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung ihres Rekurses und ihrer (richtig: § 521a Abs 1 ZPO) Rekursbeantwortung im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern haben wird. Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.