JudikaturOGH

9Nc9/13t – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, wegen 1.606,29 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht das Landesgericht Leoben als Arbeits und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht AZ 15 Cga 41/12p zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 3. 4. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, eine Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Sitz in Wals, vom in Mariazell wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus einem Vertriebspartnervertrag.

Zufolge einer ärztlichen Bestätigung (ON 6) kann der Beklagte aus medizinischen Gründen nicht nach Salzburg fahren. Eine Anfahrt nach Leoben ist ihm zumutbar.

Aufgrund seiner Erkrankung beantragte der Beklagte dessen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichts Salzburg rechtskräftig verworfen wurde die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, weil die Einvernahme des Beklagten per Videokonferenz oder im Rechtshilfeweg möglich sei.

Das Erstgericht erklärte, von der Möglichkeit der Vernehmung des Beklagten im Wege der Videokonferenz Gebrauch zu machen, wenn er nicht zu einer Anreise nach Salzburg in der Lage sein sollte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS Justiz RS0046589; RS0046324 ua).

Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, dass eine Delegierung zu einer Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens führen würde. Gesundheitlichen Hindernissen des Beklagten, die einer Anreise zum Landesgericht Salzburg entgegen stehen, kann etwa durch die Möglichkeit seiner Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort und Bildübertragung begegnet werden. Eine ausreichende Zweckmäßigkeit einer Delegierung im Interesse beider Streitteile ist danach nicht gegeben.

Dem Antrag ist damit ein Erfolg zu versagen.

Rückverweise