Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Hurch sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Y***** Y*****, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei N***** Ü*****, wegen 4.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Bezirksgerichts Innsbruck das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der zunächst beim Bezirksgericht Hallein eingebrachten und in der Folge gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck überwiesenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens in der Höhe von 4.000 EUR sA.
Die Beklagte strebt die Abweisung des Klagebegehrens an.
Die Klägerin beantragte im Hinblick auf die örtliche Nähe der Wohn- bzw Ladungsorte der Parteien und Zeugen die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg.
Die Beklagte erklärte sich mit der Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg einverstanden.
Das Bezirksgericht Innsbruck befürwortete die Delegierung ebenfalls.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS-Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil von den Wohnorten der Parteien (5400 Hallein und 5020 Salzburg) sowie von den für die Zeugen bekannt gegebenen ladungsfähigen Anschriften (5431 Kuchl) das im selben Bundesland gelegene Bezirksgericht Salzburg wesentlich schneller erreichbar ist als das Bezirksgericht Innsbruck.
Der Delegierungsantrag ist daher berechtigt.
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