JudikaturOGH

14Os84/13d – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Benjamin P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 130/09s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 22. März 2013, AZ 7 Bs 87/13x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Benjamin P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, GZ 37 Hv 130/09s 135, mit dem die bedingte Nachsicht der mit Urteil desselben Gerichts vom 16. September 2009, GZ 37 Hv 130/09s 40, über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach § 40 Abs 1 SMG verweigert worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Benjamin P*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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