JudikaturOGH

15Ns33/13s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 U 51/13b des Bezirksgerichts Landeck, über die Anregung des genannten Gerichts und den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Über Anregung des Bezirksgerichts Landeck wird die Strafsache dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Neunkirchen delegiert.

Der Angeklagte wird mit seinem Antrag auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der mehrerer in St. Anton am Arlberg und Pressbaum (ON 16) sowie in 1010 Wien (ON 3 in ON 17) verübter Vergehen großteils nach § 27 Abs 1 und 2 SMG beschuldigte und sich im Ermittlungsverfahren geständig verantwortende Angeklagte (ON 2 S 14 f und ON 2 S 11 in ON 17), der seinen Hauptwohnsitz in S***** (im Sprengel des Bezirksgerichts Korneuburg) hat, ersuchte um „Abtretung“ des Verfahrens an das „zuständige Bezirksgericht in Wien“, weil er sich derzeit in längerfristiger stationärer Therapie in einer Einrichtung des G***** in T***** (im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen) befindet (ON 18 und 21), sodass er nicht nach Landeck anreisen könne. Zweckmäßigkeitsgründe sprechen jedoch dafür, das Verfahren der Anregung des Bezirksgerichts Landeck folgend dem der Therapieeinrichtung am nächsten gelegenen Bezirksgericht Neunkirchen zu delegieren, zumal Zeugen voraussichtlich nicht zu vernehmen sein werden und die Gefahren eines Rückfalls bei einem Ausgang dorthin wesentlich geringer erscheinen als bei einer Anreise zu einer Verhandlung nach Wien.

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