10Ob19/13m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der (mittlerweile volljährigen) Antragstellerin B*****, geboren am *****, bisher vertreten durch die Mutter A*****, diese vertreten durch Mag. Dr. Geza Simonfay, Mag. Ulrich Salburg und MMag. Michael Krenn, Rechtsanwälte in Wien, über den von der Mutter im Namen der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. Jänner 2013, GZ 23 R 355/12x 36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 24. Juli 2012, GZ 1 Pu 77/12v 33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird dem Erstgericht zur Verbesserung zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. B***** hat im Laufe des Verfahrens am 8. 12. 2012 nach Erhebung des Rekurses, aber vor Erhebung der Zulassungsvorstellung und des Revisionsrekurses das 18. Lebensjahr vollendet. Sie ist somit auch nach ungarischem Recht volljährig (§ 12 ungZGB; Bergmann/Ferid/Henrich , Internationales Ehe und Kindschaftsrecht, Ungarn, 21 f).
2. Ab dem Zeitpunkt der Erlangung ihrer Volljährigkeit trat B***** im anhängigen Verfahren selbst an die Stelle des gesetzlichen Vertreters (ihrer Mutter) und wäre ab diesem Zeitpunkt persönlich dem Verfahren beizuziehen gewesen. Im Hinblick auf die im Revisionsrekursverfahren nach dem UVG bestehende absolute Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) folgt die Notwendigkeit der Vollmachtserteilung an die für sie im Revisionsrekurs einschreitenden Rechtsanwälte Simonfay, Salburg Krenn. Diese Rechtsanwälte beriefen sich im Verfahren aber lediglich auf die ihnen gemäß § 30 Abs 2 ZPO von der Mutter erteilte Prozess und Geldvollmacht. Ob B***** nach Erreichen ihrer Volljährigkeit diesen Anwälten Vollmacht erteilt hat, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar.
3. Einen etwaigen Mangel der Vollmacht hat das Gericht auch im Außerstreitverfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 6 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 1 ZPO). Fehlt bei einem Rechtsmittel ein ordnungsgemäßer Vollmachtsnachweis bzw eine Berufung auf die erteilte Vollmacht, ist dieser Mangel nach § 10 Abs 4, 5 AußStrG zu behandeln ( Fucik/Kloiber AußStrG [2005] § 65 Rz 6).
4. Das Erstgericht wird daher einen gemäß § 85 Abs 2 ZPO zu befristenden Verbesserungsauftrag an die Rechtsanwälte Simonfay, Salburg Krenn zu erteilen haben, um den dem Revisionsrekurs anhaftenden Vollmachtsmangel in geeigneter Weise zu beheben.
Nach Verbesserung bzw fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist werden die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.