Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** R*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** R*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 96.300 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagen Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2012, GZ 36 R 120/12g 32, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Davon, dass sich aus Beilage ./C Punkt 1 ergebe, dass die vereinbarte Zahlung von 120.000 EUR nicht an die Klägerin zu leisten sei, wenn eine Finanzierungslücke bestehe, kann nicht die Rede sein. Punkt 1 der Vereinbarung Beilage ./C ist einerseits nicht wirklich verständlich, andererseits ist die Zahlung im Punkt 2 der Vereinbarung geregelt und nur vom Fall des Verkaufs abhängig.
Ausgehend von den Feststellungen, dass das Hotel im Alleineigentum des Beklagten gestanden ist, die OEG am 27. 5. 2006 gelöscht wurde und der Beklagte ausdrücklich „das Geschäft“ mit allen Aktiva und Passiva übernahm und „fortführte“, ist die Ansicht vertretbar, dass im Innenverhältnis zwischen den Parteien der Beklagte allein für die Rückführung des Kredits haften sollte. Der Beklagte hat daher seine eigene Schuld der Bank gegenüber getilgt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auch mit der eingewendeten Gegenforderung auseinandergesetzt. Der gesamten Argumentation der Revision zu § 1358 ABGB ist bereits dadurch der Boden entzogen, dass der Beklagte eben keine fremde Schuld, das heißt eine Schuld der Klägerin, getilgt hat, sondern die Schuld der OEG, deren Aktiven und Passiven er übernommen hat.
Es ist auch vertretbar davon auszugehen, dass kein Scheingeschäft (vgl RIS Justiz RS0018149) vorlag. Es gibt keine Feststellungsgrundlage für die Annahme, dass die Parteien das Belastungs und Veräußerungsverbot und das Wohnrecht in Wahrheit gar nicht gewollt hätten, auch wenn ihr Motiv zunächst in der Absicherung gegen Gläubiger lag.
Ein krasses Ungleichgewicht zu Lasten des Beklagten oder das Ausnützen einer Zwangslage ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Die Klägerin brachte ihre Arbeit ein und verlangte dafür im Zuge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Entgelt. Der Beklagte wollte durch die Zahlungszusage auch erreichen, dass sie noch eine weitere Saison im Hotel arbeitet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten sich im Rahmen der Judikatur.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
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