4Nc9/13f – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J***** O***** E*****, geboren am *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Feldbach verfügten Vorlage des Akts 4 Ps 198/11v zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Feldbach zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Feldbach übertrug mit Beschluss vom 15. März 2013 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Peuerbach. Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bisher noch nicht zugestellt. Das Bezirksgericht Peuerbach lehnte die Übernahme ab, worauf das Bezirksgericht Feldbach die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorlegte.
Diese Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Rechtliche Beurteilung
Übertragungsbeschlüsse nach § 111 Abs 1 JN sind den Parteien zuzustellen, die dagegen Rekurs erheben können (RIS-Justiz RS0046981). Vor Rechtskraft kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Die Akten sind daher dem Bezirksgericht Feldbach zurückzustellen. Es wird den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben; nur wenn er in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.
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