15Os48/13t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 23 Ns 2/13m des Landesgerichts Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. März 2013, AZ 10 Bs 76/13t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 22. März 2013, AZ 10 Bs 76/13t, wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Anton S***** gegen einen von der Präsidentin des Landesgerichts Wels über einen Antrag auf Ablehnung gefassten Beschluss als unzulässig (§ 45 Abs 3 StPO) zurück.
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.