JudikaturOGH

15Os45/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laidi S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Februar 2013, GZ 65 Hv 68/12p 67, ferner über seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Laidi S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 9,0 +/ 0,25 % Delta 9 THC in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch Verkauf

I./ überlassen, und zwar

1./ von Mitte Februar bis Mitte April 2012 insgesamt 5.400 Gramm brutto Marihuana, mithin eine Reinsubstanz von ca 472,5 Gramm, an zumindest drei unbekannte Subdealer in täglichen Übergaben zu jeweils 30 Gramm je Subdealer;

2./ am 24. April 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verurteilten Sonja J***** (§ 12 StGB) an den verdeckten Ermittler Insp Romeo U***** ein Päckchen Marihuana zu 8,2 Gramm brutto, sohin 0,71 Gramm Reinsubstanz, zum Preis von 50 Euro;

II./ zu überlassen versucht, und zwar am 24. April 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verurteilten Sonja J***** (§ 12 StGB) an unbekannte Abnehmer ein Päckchen zu 31,5 Gramm brutto, sohin 2,75 Gramm Reinsubstanz, zu einem unbekannten Preis, indem sie dieses zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereit hielten,

wobei er die Tat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf Z 11 (richtig: Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Gestützt auf eine Aussage des Angeklagten, wonach er seit dem Jahr 2007 drei Tabletten Somnubene pro Tag nehme (ON 35 S 10), kritisiert die Beschwerde, die Tatrichter hätten die von diesen tatsächlich nicht angenommene „Drogenabhängigkeit des Angeklagten“ feststellen und daher den zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG anwenden müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde scheitert aber schon daran, dass die Tatrichter (auch) zum Vorliegen der zweiten kumulativ notwendigen Voraussetzung für eine Anwendung des § 28a Abs 3 (iVm § 27 Abs 5 SMG), nämlich dass der Angeklagte die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, keine (positive) Konstatierung getroffen haben. Verfahrensergebnisse, die eine solche indizieren würden, vermag die Rüge nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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