JudikaturOGH

11Ns29/13y – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel in der Strafsache gegen Dariusz U***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, AZ 072 Hv 182/07x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl 13 Ns 13/12h).

Rückverweise