5Ob40/13p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers F***** U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Richtigstellung personenbezogener Daten der Grundstücksdatenbank betreffend die EZ 110 und EZ 2359, beide GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2012, GZ 32 R 108/12a 15, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 4. Juli 2012, TZ 22/2012 6, teilweise ersatzlos aufgehoben und im Übrigen der Rekurs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter des Antragstellers gab den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die ihm am 12. 12. 2012 zugestellte Entscheidung des Rekursgerichts am 27. 12. 2012 zur Post an das Erstgericht, wo es fristgerecht (§ 81 Abs 2 GBG) am 31. 12. 2012 einlangte. Der Rechtsvertreter unterließ in der nicht im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe die Bescheinigung, dass die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorlägen (§ 1 Abs 1c ERV 2006 idF BGBl II 2012/141).
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für derartige Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrechterhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV Teilnehmer/Innen in Hinkunft den Elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen.
Demnach sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, das den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Rechtsvertreter im Elektronischen Rechtsverkehr aufzufordern hat (RIS Justiz RS0128266; 5 Ob 53/13z; 5 Ob 62/13y; 5 Ob 66/13m uam).
Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht (§ 10 Abs 5 erster Satz AußStrG).