JudikaturOGH

3Ob88/13g – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichtete Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. März 2013, GZ 32 R 145/12t 24, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 21. November 2012, GZ 23 E 7065/12v 10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch gesonderte Bewertungsaussprüche übermittelt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bewilligte der betreibenden Partei in Abänderung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichts gegen die verpflichtete Partei die Exekution nach § 355 EO und verhängte über sie wegen fünf, mit dem Exekutionsbewilligungsantrag und zwei gesonderten Strafanträgen geltend gemachten Verstößen gegen den Exekutionstitel Geldstrafen von 3.000 EUR (wegen drei Verstößen), 1.500 EUR und 2.000 EUR. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 78 EO iVm § 528 ZPO zuständig ist.

1. Bei einem Rechtsmittel gegen die Verhängung einer Geldstrafe, bei dem die Bestrafung an sich Beschwerdegegenstand ist, besteht der Entscheidungsgegenstand nicht iSd § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausschließlich in Geld (3 Ob 132/10y mwN), sodass ein pauschaler Bewertungsausspruch nicht ausreicht, sondern eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen Verstoß vorzunehmen ist, jedenfalls soweit sie kein gemeinsames Schicksal haben müssen. Bei Ahndung mehrerer Verstöße mittels einer Entscheidung über einen Exekutionsantrag, mit dem mehr als ein Verstoß geltend gemacht wird, ist daher eine gesonderte Bewertung für jeden einzelnen von der zweiten Instanz behandelten Verstoß erforderlich, kann doch das Ergebnis für jede gesonderte Tathandlung unterschiedlich ausfallen (RIS Justiz RS0120039 [T1]).

2. Im vorliegenden Fall kann aus dem Bewertungsausspruch des Rekursgerichts nicht entnommen werden, dass für die Verstöße gegen den Exekutionstitel jeweils ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungs-gegenstand vorläge.

Das Gericht zweiter Instanz wird demnach in sinngemäßer Anwendung der §§ 430, 423 ZPO eine gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands für jeden Verstoß nachzutragen haben (RIS Justiz RS0041371). Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der verpflichteten Partei allenfalls nach einem Verbesserungsversuch (RIS Justiz RS0109501) als Abänderungsantrag (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO) vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder als außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 528 Abs 2a iVm § 507b Abs 3 ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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